Beschuss einer IKRK-Einrichtung in Gaza
(5. Juli 2024) (CH-S) Artikel 18 des Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949 hält fest: «Zivilspitäler, die zur Pflege von Verwundeten, Kranken, Schwachen und Wöchnerinnen eingerichtet sind, dürfen unter keinen Umständen das Ziel von Angriffen bilden; sie sollen jederzeit von den am Konflikt beteiligten Parteien geschont und geschützt werden.»